Meldepflichtige Erkrankungen
Definition
Meldepflichtige Erkrankungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) definierte Krankheiten, die bei Verdacht, Erkrankung oder Tod namentlich oder nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Die Meldepflicht dient der epidemiologischen Überwachung, Früherkennung von Ausbrüchen und Einleitung von Schutzmaßnahmen. Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme erfolgen.
Epidemiologie
In Deutschland werden jährlich etwa 300.000 bis 400.000 meldepflichtige Infektionskrankheiten registriert. Die häufigsten gemeldeten Erkrankungen sind Norovirus-Gastroenteritis, Campylobacter-Enteritis und Influenza. Die Meldezahlen unterliegen saisonalen Schwankungen und variieren je nach Erreger erheblich.
Ätiologie
Die Meldepflicht wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt, das 2001 in Kraft trat und das frühere Bundesseuchengesetz ablöste. Paragraph 6 IfSG regelt die meldepflichtigen Krankheiten durch den behandelnden Arzt, während Paragraph 7 IfSG die meldepflichtigen Erregernachweise durch Labore festlegt. Zusätzlich können die Bundesländer durch Landesverordnungen weitere Erkrankungen meldepflichtig machen.
Prüfungsfokus
In der Kenntnisprüfung werden häufig die wichtigsten meldepflichtigen Erkrankungen, die Meldefristen und die zuständigen Meldewege abgefragt. Besonders prüfungsrelevant sind die Unterscheidung zwischen namentlicher und nichtnamentlicher Meldung sowie die Erkrankungen mit sofortiger telefonischer Meldepflicht. Fallstricke sind die Verwechslung von Paragraph 6 (Krankheiten) und Paragraph 7 (Erreger) sowie die Meldefrist von 24 Stunden. Typische Prüfungsfragen betreffen auch die Postexpositionsprophylaxe bei Meningokokken und Masern.
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