Persönlichkeitsstörungen Cluster A/B/C (Übersicht)
Prüfungsfokus
In der Kenntnisprüfung werden Persönlichkeitsstörungen häufig als Fallvignetten präsentiert, bei denen die Abgrenzung zu anderen psychischen Störungen (insbesondere Bipolare Störung, PTBS, Schizophrenie) und die Therapieplanung im Vordergrund stehen. Häufige Fallstricke sind: Verwechslung von Borderline-PS mit bipolarer Störung (Schlüssel: Episodendauer und Reaktivität auf interpersonelle Auslöser); Verordnung von Benzodiazepinen bei PS (kontraindiziert wegen Abhängigkeitsrisiko und paradoxer Enthemmung); Nichterfragen von Suizidalität bei Borderline-PS (Suizidmortalität 8–10 %); Verwechslung von PsychKG (öffentlich-rechtliche Akutunterbringung) und § 1832 BGB (ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen rechtlicher Betreuung). Die ICD-10-Kodierung muss sicher beherrscht werden: F60.3 für Borderline-PS, F60.2 für dissoziale PS, F60.0 für paranoide PS, F60.5 für anankastische PS, F60.6 für ängstlich-vermeidende PS. Das SKID-II als Standardinstrument für die PS-Diagnostik muss benannt werden können. Die Prüfer erwarten, dass Kandidaten die Cluster-Einteilung (A/B/C) mit den zugehörigen Störungen und Kernmerkmalen sicher zuordnen können. Bei Borderline-PS muss DBT als Erstlinientherapie (S3-Leitlinie Borderline 2022) benannt werden; bei Cluster-C-PS ist KVT die Erstlinientherapie. Organische Differentialdiagnosen (Frontalhirnläsion, Morbus Wilson, Temporallappenepilepsie) müssen bei atypischer Präsentation oder Beginn im Erwachsenenalter aktiv ausgeschlossen werden.
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